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Unterstützung bei den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie
Unterstützung bei den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie
Aufgrund der verordneten Maßnahmen zur Reduzierung der Ausbreitung des Corona-Virus kommt auf viele Gewerbebetriebe und Privathaushalte eine ungeahnte finanzielle Belastung zu.
Wir weisen Sie daher auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer, der Stundung der gemeindlichen Abgaben sowie der Stundung für die Wasser-/ Abwassergebühren hin.
1. Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer:
Grundlage der Vorauszahlungen auf Gewerbesteuer sind die Gewinne aus Vorjahren. Da in bestimmten Bereichen in diesem Kalenderjahr diese von den Finanzämtern zugrunde gelegten Gewinne nicht zu erzielen sind, kann in begründeten Fällen die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen durch die Finanzämter vorgenommen werden.
Unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags stellen.
Die Finanzämter sind gehalten diesen Anträgen zu entsprechen, auch wenn die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Nimmt das Finanzamt eine Herabsetzung vor, ist die jeweilige Ortsgemeinde bei der Festsetzung der Gewerbesteuer daran gebunden.
Bei Fragen wenden sie sich bitte an das Finanzamt Bad Kreuznach, Ringstraße 10, 55543 Bad Kreuznach, Tel. Nr. 0671/7000, E-Mail. poststelle@fa-kh.fin-rlp.de
2. Stundungen von gemeindlichen Abgaben (Hinausschieben der Fälligkeit)
Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung einer Stundung von fälligen Abgaben (Gewerbesteuer, Grundsteuer, usw.) bei dem Steueramt unserer Verbandsgemeinde.
Über die Stundung bereits festgesetzter Abgaben entscheidet alleine die Gemeinde. Grundsätzlich sind die gestundeten Beträge mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen. Stellt diese Verzinsung eine unbillige Härte dar, kann auch auf die Geltendmachung von Zinsen verzichtet werden.
Die Verbandsgemeinde prüft im Einzelfall ob die vom Antragsteller dargelegten Gründe eine solche unbillige Härte darstellen. Hierbei sind wir angehalten den Ermessenspielraum großzügig auszulegen.
Wir bitten aber zu berücksichtigen, das eine Stundung lediglich eine Verschiebung des Zeitpunkts der Zahlung ist und keinen Erlass darstellt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
- Herrn Böß, Tel. Nr. 06701/201-501, E-Mail. r.boess@vg-sg.de oder
- Frau Holst, Tel. Nr. 06701/201-502, E-Mail. p.holst@vg-sg.de
Die Vordrucke für das Finanzamt Bad Kreuznach sowie der Verbandsgemeinde für die Stundung von fälligen Abgaben sind nachfolgend abgedruckt bzw. stehen ihnen online auf der Homepage der Verbandsgemeinde (www.spendlingen-gensingen.de) zur Verfügung.
3. Stundungen für Wasser- /Abwassergebühren (Hinausschieben der Fälligkeit)
Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung einer Stundung von fälligen Abgaben (Wasser- /Abwasser) bei den Verbandsgemeindewerken Sprendlingen-Gensingen AöR. Über die Stundung bereits festgesetzter Abgaben entscheiden allein die Verbandsgemeindewerke. Grundsätzlich sind die gestundeten Beträge mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen. Stellt diese Verzinsung eine unbillige Härte dar, kann auch auf die Geltendmachung von Zinsen verzichtet werden. Die Verbandsgemeindewerke prüfen im Einzelfall, ob die vom Antragsteller dargelegten Gründe eine solche unbillige Härte darstellen. Hierbei sind wir angehalten den Ermessenspielraum großzügig auszulegen. Wir bitten aber zu berücksichtigen, das eine Stundung lediglich eine Verschiebung des Zeitpunkts der Zahlung ist und keinen Erlass darstellt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
- Frau Brüggemann, Tel. Nr. 06701/201-621, E-Mail. i.brueggemann@vgwerke-sg.de oder
- Frau Bergmann, Tel. Nr. 06701/201-622, E-Mail. s.bergmann@vgwerke-sg.de