Pflanzenschutzmittel - Anwendung

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung


    Nach dem Pflanzenschutzgesetz ist ein Pflanzenschutzmittel-Einsatz grundsätzlich nur auf Freilandflächen erlaubt, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Der Begriff ?gärtnerisch? erfasst neben dem Erwerbsgartenbau auch die Haus- und Kleingärten, sowie öffentliche und private Grünanlagen. Ausgenommen sind dagegen Verkehrsflächen jeglicher Art, gewerblich genutzte Flächen (z.B. Lagerflächen) und nutzungsfreie Räume (Feldraine, Gehölze, Gräben u.a.). Pflanzenschutzmittel dürfen in diesen Bereichen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesetzt werden.


    Grundsätzlich dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die zugelassen und für das entsprechend Anwendungsgebiet (z.B. Wege und Plätze) auch ausgewiesen sind.



    Besonderheiten:


    Für die Herbizidwirkstoffe Diuron, Glyphosat und Glyphosat-Trimesium besteht auf Grund der zunehmenden Gewässerbelastungen ein Anwendungsverbot auf abschwemmungsgefährdeten Flächen. Sollen Mittel mit diesen Wirkstoffen zum Einsatz kommen, dürfen sie nach den Bestimmungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom Handel nur noch abgegeben werden, wenn eine Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz der zuständigen Behörde vorgelegt wird.

    An wen muss ich mich wenden?
    für die Entgegennahme von Genehmigungsanträgen :
    • Die die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier: Nichtkulturland-Flächen, Wege und Plätze

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)


Zuständige Abteilungen