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Schiedsamt

Schiedsamt

Nachfolgend finden Sie die Schiedsmänner der Verbandsgemeinde Sprendlingen, mit den für Sie zuständigen Schiedsamtsbezirken und einige nützliche Informationen zur Funktion und zum Verfahren des Schiedsamtes:


Schiedsmann für den Bezirk VG Sprendlingen-Gensingen Nord mit den Ortsgemeinden
Aspisheim, Gensingen, Grolsheim und Horrweiler:


Sprechstunde: nach telefonischer Terminvereinbarung
(in der Ortsgemeindeverwaltung Rathaus Gensingen,
Bingerstr. 15, 55457 Gensingen)



Schiedsmann für den Bezirk VG Sprendlingen-Gensingen Süd mit den Ortsgemeinden
Badenheim, St. Johann, Sprendlingen, Wolfsheim, Welgesheim und Zotzenheim:

Herr Hans-Günther Peter Kullmann
Bacchusstr. 5
55576 Welgesheim                                       
Tel.: 06701 2058849
Mobil: 0151 28294881
Email: guenther.kullmann@gmx.de

Sprechstunde: nach telefonischer Terminvereinbarung




Informationen zum Schiedsamt


Status der Schiedsfrauen/Schiedsmänner


Die rheinland-pfälzischen Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des
Landes. Durch den von ihnen abgelegten Amtseid sind sie zur absoluten Verschwiegenheit und zur allparteiischen Amtsführung verpflichtet.


Welche Aufgaben hat die Schiedsperson und in welchen Fällen kann sie Ihnen helfen?


Die Schiedsperson steht allen Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung zur Verfügung.

Die Schiedsperson ist "Schlichter/in" in nachstehenden Privatklagedelikten (Straftaten), in denen der Gesetzgeber zwingend einen vorgerichtlichen Sühneversuch vorgeschrieben hat:

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  •  Hausfriedensbruch
  •  Bedrohung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses.

 Auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten, die vermögensrechtlicher Art (z. B. Mietzinsstreitigkeiten,
Schadensersatzansprüche u.a.m., in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht sowie in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre können Sie die Schiedsperson bitten, den Streit zu schlichten.


Schlichten ist besser als Richten!


Dies deshalb, weil bei der Schiedsperson keine Partei "gewinnt" oder "verliert", so dass die Wahrscheinlichkeit recht groß ist, dass der Rechtsfrieden von Dauer ist. Bei uns sind Sie immer Gewinner,
da...

  • Ihr Fall schnell bearbeitet wird, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit,
  • das Verfahren relativ kostengünstig ist.

Was können Sie erwarten?


Sie sitzen an einem Tisch mit der zuständigen Schiedsperson und der Person, mit der Sie sich im Streit befinden, und klären die strittige Angelegenheit. Dies ist auch in den Fällen so, in denen Sie mit denen, mit denen Sie sich in Streit befinden, nicht mehr reden können. Denn die rheinland-pfälzische Schiedsamtsordnung schreibt zumindest in Strafsachen das persönliche Erscheinen der Parteien vor und gibt im Falle der Nichtbefolgung den Schiedspersonen die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld zu verhängen.

In einem mit Einfühlungsvermögen geführten Gespräch mit den sich Streitenden wird die Schiedsperson als "neutrale Person", die durch den von ihr abgelegten Eid zur absoluten Verschwiegenheit und Allparteilichkeit verpflichtet ist, versuchen, den Streit beizulegen und zwischen den "Parteien" einen Vergleich zu schließen. Für den Fall, dass dies trotz aller Bemühungen nicht gelingen sollte, haben Sie immer noch die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Jedoch: Die Schiedspersonen können schlichten, aber nicht richten!

Sie haben allerdings nachweislich eine Erfolgsquote von weit mehr als 50%, und ein Schlichtungserfolg führt bei den ursprünglich zerstrittenen Parteien erfahrungsgemäß oft zu einer höheren Zufriedenheit als eine Entscheidung durch ein Gerichtsurteil.


Das Schiedsverfahren


Die Streitschlichtung durch die Schiedsperson beginnt mit dem Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs. Dieser kann der Schiedsperson durch die Antragstellerin/den Antragsteller unmittelbar oder durch eine(n) durch diese(n) beauftragte(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zugeschickt oder aber durch die Antragstellerin/den Antragsteller zur Niederschrift bei der Schiedsperson gestellt werden. Dabei ist die letztgenannte Form die gängige Praxis, die auch empfehlenswert ist, da die Schiedsperson gemäß § 34 Abs.2 Schiedsamtsordnung ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung (Vorschuss) der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen soll und diese Zahlung sofort bei der persönlichen Antragstellung erfolgen kann.

Der Antrag auf Sühneversuch soll Namen, Beruf, Familienstand, Geburtsdatum und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstands der Verhandlung (Vorhaltungen, bzw. Forderungen) enthalten.

Nach der erfolgten Antragstellung und Zahlung des Kostenvorschusses bestimmt die Schiedsperson den Verhandlungstermin und lädt die Parteien mit Postzustellungsurkunde. Bei Straftatbeständen wird sie mit Ordnungsgeldandrohung das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.

Die Streitenden müssen persönlich zum Termin vor der Schiedsperson erscheinen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Nur für den Fall, dass der Antragsteller auf längere Zeit verhindert ist, zu einem Verhandlungstermin zu erscheinen, kann das für die Erhebung der Privatklage zuständige Gericht dem Antragsteller gestatten, sich im Termin durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehenen verhandlungsfähigen Person vertreten zu lassen.

Rechtsbeistände der Parteien sind bei der Schlichtungsverhandlung zugelassen. Die Schiedsperson kann Rechtsbeistände in dem Verhandlungstermin zurückweisen; allerdings dürfen bestimmte in der Schiedsamtsordnung aufgeführte Personen nicht zurückgewiesen werden. Die Schiedsperson kann Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihr erscheinen, hören.

Die Verhandlung der Parteien vor der Schiedsperson ist mündlich; sie ist nicht öffentlich und findet in deutscher Sprache statt. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann jede Partei verlangen, dass ein von der Schiedsperson auszuwählender Dolmetscher hinzugezogen wird. Die Schiedsperson führt die Sühneverhandlung auf der Grundlage der in der Schiedsamtsordnung und deren Verwaltungsvorschriften gesetzlichen Vorgaben allparteiisch durch.

Im Falle der Einigung wird die Schiedsperson den erzielten Vergleich protokollieren. Unmittelbar mit der Unterzeichnung des Vergleichs durch die Parteien und die Schiedsperson wird dieser wirksam und verschafft der Antragstellerin/dem Antragsteller einen auf Dauer von 30 Jahren vollstreckbaren Titel hinsichtlich der Verpflichtung, die die Antragsgegnerin/der Antragsgegner übernommen hat. Von dem Vergleich erhält die Antragstellerin/der Antragsteller eine schriftliche Ausfertigung und die Antragsgegnerin/der Antragsgegner eine Abschrift. Kommt ein Vergleich nicht zustande, nimmt die Schiedsperson über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs einen Vermerk auf.

Der Sühneversuch gilt auch als erfolglos, wenn der Antragsgegner in dem Termin ausbleibt, ohne sich ausreichend und glaubhaft entschuldigt zu haben. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs erteilt die Schiedsperson der Antragstellerin/dem Antragsteller nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, und sie/er zum Sühnetermin erschienen ist.

In Strafsachen ist gemäß § 380 der Strafprozessordnung die Sühnebescheinigung mit der Klage bei Gericht einzureichen. In bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten kann eine Klage ohne Vorlage dieser Bescheinigung eingereicht werden.

Die Gebühren gem. der Schiedsamtsordnung (SchO)

§36 SchO:

(1) Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.

(2) Die Schiedsperson kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Angelegenheit die Gebühr nach Absatz 1 auf höchstens 60,00 EUR erhöhen.

(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Sühneversuch beteiligt oder ist der Antragsteller zugleich Antragsgegner, so wird die Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.


Wissenswertes über die Aufgaben der Schiedsämter und Schiedsstellen:

Bund Deutscher Schiedsmänner & Schiedsfrauen e.V.